Allgemeine Verkaufsbedingungen für feste Brennstoffe

1. Allgemeines

1.1 Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, die spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen als angenommen gelten. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung oder unserer Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.

1.3 Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils einer Klausel in diesen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages nicht.

2. Auskünfte und Beratungen

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Hierbei angegebene Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware werden durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich.

3. Angebote, Beschaffenheit

3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

3.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (§ 443 BGB) werden von uns, soweit nicht ausnahmsweise ausdrücklich vereinbart, nicht übernommen. Dies gilt insbesondere für unbehandelte bzw. nicht veredelte Naturprodukte.

3.3. Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen unsere Angaben in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten. Unsere Angaben entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.

4. Preise

4.1 Bei der Berechnung des Preises wird, sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist, das von uns auf der Verladestelle festgestellte Gewicht zugrundegelegt. Etwaige Umsatzsteuer sowie alle mit der Lieferung an den Käufer entstandenen Nebengebühren, Abgaben und Zölle werden gesondert berechnet. Bei frachtfreier Lieferung enthält die Preisstellung die Normalfracht bis zum Erfüllungsort.

4.2 Erhöhen sich zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung

  • der von uns an unseren Lieferanten zu zahlende Preis in Folge der Änderung eines Kostenfaktors, insbesondere der Löhne oder sonstiger Leistungen der Zechen an die Bergarbeiter, der Veränderung der Arbeitszeit, der übrigen Arbeitsbedingungen oder sonstiger den Arbeitsfaktor beeinflussender Umstände oder
  • die Bahn- oder Umschlagkosten oder
  • die Kosten des der Verschiffung folgenden Umschlages, sonstiger Warenbehandlung oder des Weitertransportes vom Löschhafen oder
  • die Kosten, die uns durch die von der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erhobenen Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben auf die verkaufte Ware entstehen oder
  • verändert sich aufgrund staatlicher Eingriffe die Währungsparität zu unseren Lasten um mehr als 10 %,

sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.

5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

5.2 Schecks werden nur erfüllungshalber und ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Bei Hingabe von Schecks gilt die Zahlung erst mit der vorbehaltlosen Einlösung als erfolgt. Wechsel akzeptieren wir nicht.

5.3 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers trotz anderslautender Leistungsbestimmungen zunächst auf die älteste Forderung zu verrechnen.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.

5.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir, unbeschadet weiterer Rechte, unsere sonstigen gegen ihn gerichteten Forderungen sofort fällig stellen und Zahlung verlangen.

5.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.7 Wegen Mängeln kann der Käufer allenfalls den dreifachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer verpflichtet, uns in Höhe des nicht gezahlten Teilbetrages nach unserer Wahl Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung bei einem Notar seiner Wahl zu leisten.

5.8 Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB steht uns auch dann zu, wenn ein Warenkreditversicherer den zulässigen Kreditrahmen für Geschäfte mit dem Käufer um mindestens 50% reduziert.

6. Lieferung

6.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und unter Beibringung aller erforderlichen Bescheinigungen/Unterlagen durch den Käufer. Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist oder des Termins das Werk bzw. das Lager verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Bei Streckengeschäften gelten Lieferfristen und –termine als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle des Vorlieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung termingerecht am vereinbarten Erfüllungsort eintrifft.

6.2 Fristen und Termine verlängern sich, solange der Käufer seinen Verpflichtungen – insbesondere Zahlungsverpflichtungen – nicht nachkommt. Unsere Rechte bezüglich der Zahlungsverzögerungen des Käufers bleiben im Übrigen unberührt.

6.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten bleibt vorbehalten. Bleibt diese aus, werden wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und erbrachte Gegenleistungen erstatten.

6.4 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen auftreten, befreien uns von den Verpflichtungen aus dem Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.5 Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

6.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7. Versand und Gefahrübergang

7.1 Sofern nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk. In Fällen, in denen die Lieferung gemäß Incoterms vereinbart wurde, gelten die Incoterms 2000. Die Preisstellung versteht sich Lieferung benannter Erfüllungsort gem. Incoterms 2000.

7.2 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Uns steht die Wahl des Transportweges, des Transportmittels und des Transportunternehmens frei.

7.3 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen, oder hat der Käufer selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Käufer in angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

7.4 Bei Lieferungen frei Verwendungsstelle geht die Gefahr, auch bei Teillieferung, auf den Käufer über, sobald die Ware am Erfüllungsort, für den die Versandbereitschaft angezeigt war, abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen ist sofort sachgemäß durch den Käufer zu besorgen; Wartezeiten werden von uns branchenüblich berechnet. Soweit unsere Mitarbeiter (z.B. Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

7.5 Scheitert die Anfahrt zum Erfüllungsort aus Gründen, die im Einflussbereich des Käufers liegen, geht die Gefahr mit Scheitern der Anfahrt auf den Käufer über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Käufer. Ziffer 7.3 gilt entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Käufer hat unser Vorbehaltseigentum bis zur Weiterveräußerung bzw. bis zum Verbrauch im ordentlichen Geschäftsgang separat zu lagern und auf unsere Aufforderung hin in geeigneter Weise als solches zu kennzeichnen. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu verlangen. Zur Überprüfung und zwecks berechtigter Rücknahme unserer Sicherheiten gewährt uns der Käufer Zutritt zum Sicherungsgut.

8.2 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

8.3 Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und, solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, sobald sie vom Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem auch das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Käufer nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Hält der Käufer die vorgenannten und nachfolgenden Bedingungen nicht ein, ist er nicht zur Weiterveräußerung ermächtigt.

8.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer veräußerten Vorbehaltsware.

8.6 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

8.7 Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Käufer auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im übrigen ist der Käufer nicht befugt.

8.8 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.9 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

9. Haftung für Mängel

9.1 Wir haften nicht für unsachgemäße und ungeeignete Verwendung, z.B. fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte.

9.2 Die Lieferung der Ware gilt als genehmigt, wenn der Käufer offensichtliche Mängel nicht binnen zwei Wochen nach Wareneingang bei uns beanstandet. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Monaten ab Entdeckung des Mangels zu rügen.

9.3 Der Käufer muß beanstandete Mengen zwecks Überprüfung durch uns unangetastet lassen. Proben zur Weiterleitung an Prüfstellen erkennen wir nur dann als maßgebend an, wenn sie in Anwesenheit eines von uns Beauftragten entnommen werden.

9.4 Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln nur zu, wenn er sich diese bei Annahme vorbehalten hat.

9.5 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport- und Wegekosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

9.6 Für Ansprüche des Käufers aufgrund mangelhafter Ware haften wir zwei Jahre, beginnend ab Lieferung.

10. Schadensersatz

10.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Ferner haften wir für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden eines unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder einfachen Erfüllungsgehilfen bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten).

10.3 Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mußten. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle des Verschuldens unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.4 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

10.5 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers verbunden.

10.6 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11. Steuern und Zoll

Der Käufer haftet für die Einhaltung der seinerseits zu beachtenden Steuer- und Zollvorschriften. Er hat uns von allen Nachteilen, die uns durch die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften entstehen, freizustellen.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

12.1 Ist der Käufer Kaufmann, ist Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, der Sitz unserer Gesellschaft.

12.2 Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

12.3 Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden gespeichert.

13. Zusätzliche Bedingungen für Lieferungen auf dem Binnenwasserweg und auf dem Seeweg

13.1 Binnenwasserweg

Abrufe und Vorlagetermine der Schiffe werden zwischen dem Käufer oder einem Beauftragten gemeinsam und entsprechend der allgemeinen Übung vereinbart. Für die rechtzeitige Anlieferung zu den Ladestellen sorgen wir. Wir behalten uns vor, Frachtvorteile, die durch Ladezeitverkürzungen entstehen, für uns in Anspruch zu nehmen. Der Käufer ist uns gegenüber für alle Folgen wie Wagenstandsgelder, Überliegegelder für Kanal- und Rheinschiffe usw. verantwortlich, falls das Binnenschiff nicht an dem vom Käufer oder seinem Beauftragten angegebenen Tag ladebereit sein sollte oder wenn aus Mangel an Laderaum oder aus anderen Gründen ein Teil der abgerufenen Mengen zurückgelassen wird.

13.2 Seeweg

Die Vorlage von Seeschiffsraum wird gemeinsam zwischen dem Käufer oder seinem Beauftragten und uns oder unserem Beauftragten vereinbart. Bei Überschreiten der vereinbarten Vorlagefristen behalten wir uns vor, von der stem-Vereinbarung zurückzutreten. Der genaue Tag der Ladebereitschaft und die genaue Lademenge (stem-Abruf) sind uns oder unserem Beauftragten innerhalb der Bürostunden schriftlich mitzuteilen; die Notizfrist beträgt für die Benelux-Häfen/GNS zehn volle Arbeitstage vor dem ersten Ladetag, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Der Käufer verpflichtet sich, uns vom Zeitpunkt der stem-Bestätigung ab alle Änderungen in der Position des Seeschiffes bekanntzugeben, die die ursprünglich erwartete Ladebereitschaft beeinflussen. Für die rechtzeitige Anlieferung zum Seehafen sorgen wir. Die Beladung der Seeschiffe und das Austrimmen werden von unseren Beauftragten vorgenommen. Die Trimmkosten gehen – mit Ausnahme der Kohlenlieferungen über Benelux-Häfen in selftrimming open bulkcarrier – zu Lasten des Reeders und werden für alle Schiffstypen nach den ortsüblichen Tarifen berechnet.

Die Ladezeit und etwaiges Seeschiff-Liegegeld bemessen sich nach den jeweiligen lokalüblichen Bedingungen in Abhängigkeit von der Schiffsgröße zur Zeit der Beladung. Im Übrigen gelten die im Verladehafen gültigen Stauereibedingungen. Für alle Ereignisse und Ursachen außerhalb unseres Einflussbereiches einschließlich deren Folgen, die den rechtzeitigen Versand oder die Lieferung bis an Bord hindern oder beeinträchtigen, sind wir nicht verantwortlich. Ansprüche können insoweit nicht gegen uns geltend gemacht werden. Soweit die Charterbedingungen des für den Seetransport zu befrachtenden Schiffsraumes diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht entsprechen, bleibt der Käufer für das darin liegende Risiko uns gegenüber verantwortlich.

Ferner trägt der Käufer alle Folgekosten wie beispielsweise – aber nicht limitiert – Lagerkosten, Umfuhr, Wagenstandsgelder, Überliegegelder bei Binnenschiffen, falls das vom Käufer benannte Seeschiff innerhalb der vereinbarten Liegetage nicht am benannten Erfüllungsort ladebereit sein sollte oder wenn aus Mangel an Laderaum oder aus anderen durch uns nicht zu vertretenden Gründen ein Teil der abgerufenen Mengen zurückgelassen wird.

Stand: Juli 2002